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   VG München, 30.07.2012 - M 1 M 12.3031   

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https://dejure.org/2012,30975
VG München, 30.07.2012 - M 1 M 12.3031 (https://dejure.org/2012,30975)
VG München, Entscheidung vom 30.07.2012 - M 1 M 12.3031 (https://dejure.org/2012,30975)
VG München, Entscheidung vom 30. Juli 2012 - M 1 M 12.3031 (https://dejure.org/2012,30975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung des im Hauptsacheverfahren unterlegenen Klägers; Auslagen des Bevollmächtigten der Beigeladenen; Sitz der Kanzlei am Wohnsitz der Beigeladenen; Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 17.04.2012 - M 1 K 11.6078

    Ungenehmigte Containerküche; Anordnung, einen Bauantrag zu stellen;

    Auszug aus VG München, 30.07.2012 - M 1 M 12.3031
    Darin hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dieses Gerichts festgesetzt, dass den im Verfahren M 1 K 11.6078 Beigeladenen notwendige Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.154,06 Euro entstanden seien.

    Zudem hatte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen schon im Vorfeld der Verwaltungsstreitsache M 1 K 11.6078 erheblich für die Belange der Beigeladenen eingesetzt und auch dadurch letztendlich das bauaufsichtliche Einschreiten der Stadt ... erreicht, gegen das der Antragsteller im genannten Verfahren (erfolglos) vorgegangen war.

  • VGH Bayern, 29.02.1996 - 8 C 94.2697
    Auszug aus VG München, 30.07.2012 - M 1 M 12.3031
    Nach herrschender Ansicht in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die durch die Terminswahrung eines am Wohnsitz eines Beteiligten ansässigen Bevollmächtigten entstehenden Reisekosten (und damit sowohl Fahrtkosten als auch Abwesenheitsgeld) als Auslagen des Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig (BayVGH v. 29.2.1996, 8 C 94.2697, BayVBl 1996, 476 f.).
  • VG München, 12.11.2013 - M 5 M 13.4826

    Erinnerung; Kostenerstattung; Reisekosten; Rechtsanwalt; Kanzleisitz nicht am

    Die Kosten eines auswärtigen Anwalts sind dann zu erstatten, wenn der Verfahrensbeteiligte nachweisen kann, dass er gute Gründe dafür hatte, den auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen (vgl. OVG Sachsen, B.v. 13.02.2009 - 2 E 101/08 - juris; VG Koblenz, B.v. 06.08.2012 - 7 K 63/12.KO - juris; VG München, B.v. 30.07.2012 - M 1 M 12.3031 - juris; VG Augsburg, B.v. 17.03.2011 - Au 5 M 10.582 - juris; VG Göttingen, B.v. 26.11.2010 - 2 A 23/10 - juris; VG Würzburg, B.v. 6.11.2012 - W 6 M 12.30232 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 162 Rn. 9; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 162 Rn. 50 mit zahlreichen Nachweisen; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 162 Rn. 11).
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